Verteidigungsschießen gemäß §22 AWaffV

Das Schießen zu Verteidigungszwecken unterscheidet sich wesentlich vom sportlichen Schießen.

In Stresssituationen die Entscheidung zu treffen, ob man schießt oder nicht – sowohl rechtlich als auch taktisch, unter verschiedenen Lichtbedingungen und mit der richtigen Einschätzung der Handlungsmöglichkeiten – erfordert intensives, praxisnahes Training mit der Schusswaffe. In diesem Lehrgang werden den Teilnehmenden die Grundlagen des Verteidigungsschießens vermittelt. Absolventen dieses Kurses sollen in der Lage sein, Angriffe auf die eigene Person mit verhältnismäßigem Einsatz der Schusswaffe abzuwehren. Der Kurs legt den Schwerpunkt auf praktisches Training mit Schusswaffen.

Ziel des Lehrgangs ist es, die Teilnehmenden unter möglichst realistischen Bedingungen den Gebrauch der Waffe, insbesondere in Notwehr- und Nothilfesituationen, zu trainieren.


Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 7 Abs. 1 AWaffV sind Schießübungen zur Verteidigung mit Schusswaffen im Schießsport (§ 22 WaffG) verboten. Die Veranstaltung solcher Schießübungen und die Teilnahme daran als Sportschütze sind untersagt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 b) AWaffV ist auf einer Schießstätte unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG) das Schießen mit Schusswaffen und Munition nur zulässig, wenn es im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen zur Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22 WaffG) erfolgt.

Laut § 22 Abs. 1 AWaffV sind im Lehrgang „Verteidigungsschießen“ Schießübungen und die Verwendung von Hindernissen und Übungsbauten, die über den Zweck der Selbstverteidigung hinausgehen und einen polizeilichen oder militärischen Charakter haben, nicht zulässig. Allerdings dürfen Ziele oder Scheiben verwendet werden, die Menschen darstellen oder symbolisieren.

Die Teilnahmeberechtigung für den Lehrgang „Verteidigungsschießen“ ist in § 23 AWaffV geregelt.


Zielgruppe: Gemäß § 23 Abs. 1 AWaffV dürfen nur Personen am Lehrgang Verteidigungsschießen teilnehmen, die:

  1. aufgrund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind,
  2. denen ein Dienstherr gemäß § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes dienstliche Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Abs. 2 erteilt worden ist.

Nach § 22 Abs. 2 AWaffV kann die zuständige Behörde Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 WaffG persönlich gefährdet sind, die Teilnahme am Lehrgang oder an Schießübungen gemäß § 22 AWaffV gestatten.


Demzufolge sind wir verpflichtet, vor der Teilnahme jedes Teilnehmenden das Vorliegen der genannten Erfordernisse zu überprüfen.

Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, damit wir Ihre Berechtigung überprüfen können. Bei positiver Eignung bieten wir Ihnen Termine an.